Satzung
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Satzung die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen/diversen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1 ) Der Verein hat den Namen Ulmer Ruderclub Donau e.V. Er wurde am 02.01.1887 in Ulm gegründet.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Ulm. Er ist im Vereinsregister in Ulm eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1) Der Verein dient der Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Rudersports (Breiten- und Leistungssport). Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Gesundheit der Jugend, zu dienen.
2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Einrichtung und Unterhaltung von Immobilien, Boots- und Trainingsmaterialien und sonstigen dem Vereinszweck dienenden Gegenständen
b) Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern
c) Organisation von und Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen,
an nationalen und internationalen Ruderregatten, auch in Renn- und Sportgemeinschaften
3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig.
4) Der Verein verpflichtet sich dem friedlichen und demokratischen Zusammenleben und fördert die Ausprägung einer sozialen Gemeinschaft.
5) Der Verein lehnt Diskriminierung von Menschen aufgrund von Religion, Behinderung, Geschlecht, ethnischer Herkunft und sexueller Orientierung ab.
6) Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen von Fairness und friedlichem Wettbewerb im Sport. Insbesondere bekennt er sich zu dopingfreiem Sport und lehnt Sportbetrug ab.
7) Der Verein ist ordentliches Mitglied im Württembergischen Landessportbund (WSLB), im Deutschen Ruderverband sowie im Landesruderverband Baden-Württemberg, deren Satzungen und Ordnungen er anerkennt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung des Sports.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können an Vereinsmitglieder/Vorstandsmitglieder nach Beschluss des Vorstands und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessene Vergütungen und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG bezahlt werden.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
2) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind
- ausübende (aktive)
- auswärtige (aktive)
- fördernde (passive)
Das Weitere regelt die Beitragsordnung.
3) Außerordentliche Mitglieder sind
- Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- Personen in Betriebssportgruppen
- Personen in Patientengruppen
Das Weitere regelt die Beitragsordnung.
4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und den Rudersport besonders verdient gemacht haben und sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
3) Die Zahl der Mitglieder ist grundsätzlich nicht beschränkt. Steht der Umfang des Bootsmaterials, der Ausbildungsmöglichkeiten und der Räume in keinem Verhältnis mehr zur Mitgliederzahl, so können weitere Aufnahmen auf unbestimmte Zeit vom Vorstand abgelehnt werden.
4) Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller Vereinssatzung und -ordnungen an, insbesondere die Fahrten- und die Hausordnung.
5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2) Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich zu erklären. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Quartals erklärt werden.
3) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere
- wenn es mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens
Der Vorstand muss vor der Beschlussfassung dem Mitglied Gelegenheit geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von vierzehn Tagen schriftlich aufzufordern. Der Vorstand und/oder das Mitglied können den Ältestenrat hinzuziehen. Die Entscheidung des Vorstands über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Die Entscheidung ist endgültig.
§7 Mitgliedsbeiträge
1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet.
2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3) Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder in begründeten Fällen von der Zahlung von Jahresbeiträgen und Umlagen befreit werden.
4) Von den Mitgliedern werden eine einmalige Aufnahmegebühr sowie Jahresbeiträge erhoben. Darüber hinaus können zur Finanzierung besonderer Vorhaben Umlagen bis zu einer Höhe von zwei Jahresbeiträgen erhoben werden. Die Höhe des Aufnahmebetrages, des Jahresbeitrages und der Umlagen sowie deren Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
5) Die Aufnahmegebühr ist mit dem ersten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Aufnahmegebühr ist nicht zu entrichten bei Wiedereintritt oder von Mitgliedern anderer FISA-Vereine bei direktem Übertritt oder Zweitmitgliedschaft. Ein direkter Übertritt liegt vor, wenn die Beendigung der letzten Mitgliedschaft in einem Ruderverein nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
6) Die Zahlungen gemäß § 7 Nr.4 werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
7) Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages / der Aufnahmegebühr / der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
1) Diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, insbesondere die Fahrten- und die Hausordnung, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane sind für alle Mitglieder verbindlich.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
3) Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, ausgenommen fördernde und auswärtige Mitglieder, sind verpflichtet, bei Bedarf an Aufgaben mitzuwirken, die zur Schaffung, Verwaltung und Erhaltung von Clubeigentum und bei Regatten sowie sonstigen Veranstaltungen anfallen. Die Mitgliederversammlung beschließt die Anzahl der zu erbringenden Arbeitsstunden sowie die Höhe der alternativ zu leistenden (Ersatz-) Zahlung pro Stunde. Die Verpflichtung kann nicht erlassen werden.
4) Jedes Mitglied ist für von ihm dem Vereinsvermögen schuldhaft zugefügten Schaden verantwortlich und verpflichtet, diesen zu ersetzen.
5) Auf Regatten gewonnene Preise oder sonstige Ehrengaben sind Eigentum des URCD und dürfen von Mitgliedern nicht einbehalten werden. Der Vorstand entscheidet über den Verbleib.
§ 9 Datenschutz
1) Der Verein verarbeitet, speichert, übermittelt und bearbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke des Vereins personenbezogene Daten, Fotos, Filme und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung stimmen die Mitglieder diesem zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten und Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit.
2) In Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos auf seiner Homepage, in sonstigen vereinseigenen Print- und Telemedien sowie in elektronischen Medien. Der Verein übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Mannschaften, Ergebnisse und Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Mitglieder. Auf seiner Homepage, sonstigen vereinseigenen Print- und Telemedien berichtet der Verein auch über Ehrungen, Geburtstage und ggf. andere Ereignisse seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos und Filme sowie personenbezogene Daten seiner Mitglieder veröffentlicht.
3) Darüber hinaus übermittelt der Verein personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und Ziele an Dritte, insbesondere an Regattaveranstalter, Sportfachverbände, Zuschussgeber, Deutscher Ruderverband etc.
4) Die Mitglieder bzw. deren gesetzliche Vertreter stimmen solchen Veröffentlichungen zu.
§10 Rechte der Mitglieder
1) Die ausübenden und auswärtigen Mitglieder sind bei den Mitgliederversammlungen vollberechtigt, d.h. stimm- und wahlberechtigt. Sie können alle Vereinseinrichtungen, insbesondere Vereinsboote, Kraftraum, Sportplätze etc. nach den Bestimmungen der geltenden Ordnungen nutzen.
2) Fördernde Mitglieder sind nicht berechtigt, die in Abs. 1 genannten Vereinseinrichtungen zu nutzen. Im Übrigen sind ihre Rechte als ordentliche Mitglieder nicht beschränkt.
3) Die außerordentlichen Mitglieder sind zur Nutzung von Vereinseinrichtungen gemäß Abs. 1 nach den Bestimmungen der geltenden Ordnungen berechtigt. Sie sind teilnahmeberechtigt bei allen Versammlungen, jedoch weder stimm- noch wahlberechtigt.
§ 11 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der Gesamtvorstand
- der Ältestenrat
§ 12 Vorstand
1 ) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Vorstand Finanzen
Jeweils ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertritt den Breitensport und eines den Leistungssport.
2) Der Gesamtvorstand besteht aus
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem Leiter Allgemeiner Ruderbetrieb
- dem Leiter Material
- dem Leiter Gebäude und Gelände
- dem Schriftführer
- dem Leiter Sponsoring und Öffentlichkeitsarbeit
- dem Jugendvertreter
3) Ressorts
Dem Vorstand können Ressortzuständige zur Seite stehen. Diese und deren jeweiliger Verantwortungsbereich werden vom Vorstand bestimmt.
4) Die Geschäftsverteilung und die Zuordnung der Ressorts zu den einzelnen Vorständen werden in der Geschäftsordnung des Gesamtvorstands geregelt.
5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
6) Die Funktion des Personalvorgesetzten für angestellte Mitarbeiter wird durch den Vorsitzenden des Vorstands ausgeübt.
7) In den Vorstand wählbar sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, ausgenommen sind Angestellte des Vereins.
§ 13 Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes
1) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstands und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt insbesondere:
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten
- die Führung der Bücher sowie die Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses
- über die Finanzmittel des Vereins im Rahmen des Haushaltsplanes zu verfügen
- Erlass der Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstands 2) Der geschäftsführende Vorstand informiert die Mitglieder in der
Mitgliederversammlung über die laufenden Angelegenheiten und bringt gestellte Anträge zur Abstimmung.
§ 14 Zuständigkeit des Gesamtvorstandes
1) Dem Gesamtvorstand obliegt:
- der Erlass von Ordnungen im Sinne des § 25
- die Ordnung und Überwachung der Tätigkeit der Ressorts und der jeweils Zuständigen
- die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
- die Durchführung der den jeweiligen Vorstandsmitgliedern übertragenen Aufgaben im Rahmen ihres Amtes
- Beschlüsse über die Einrichtungen von Ressorts und den jeweils Zuständigen
- Erlass der Geschäftsordnung des Gesamtvorstands
§15 Amtsdauer des Vorstands
1) Der geschäftsführende Vorstand wird in Jahren mit gerader Jahreszahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die weiteren Vorstandsmitglieder werden in Jahren mit ungerader Jahreszahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
In der ersten Wahl nach Erlass dieser Satzung können kürzere Wahlperioden angesetzt werden,
um den vorgenannten Rhythmus zu erreichen.
2) Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl, er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
3) Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger. Zur Einhaltung des unter Abs.1 genannten Rhythmus' kann eine verkürzte Wahlperiode angesetzt werden.
5) Die Absätze 1 und 4 geltend nicht für den Jugendvertreter. Für diesen gilt § 17.
§16 Beschlussfassung des Vorstandes
1 ) Der gemäß § 13 und § 14 jeweils zuständige Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der entsprechend zuständige Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
2) Der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
3) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren fassen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
§ 17 Jugendabteilung
Die Jugendlichen gemäß § 4 Abs.3 bilden eine Jugendabteilung und wählen den Jugendvertreter. Dieser hat einen Sitz im Gesamtvorstand und vertritt hier die Jugend. Das Weitere regelt die Jugendordnung.
§ 18 Ruderälteste und Ehrenordnung
1) Der Vorstand erlässt eine Ehrenordnung. Ehrenmitglieder werden gemäß § 4 Abs. 4 gewählt.
2) Erfahrene und verdiente Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes zu Ruderältesten ernannt werden. Ruderälteste haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages sind sie nicht befreit.
§ 19 Ältestenrat
Ehrenmitglieder und Ruderälteste bilden den Ältestenrat.
§20 Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für die
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge
3) Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 10% der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einen schriftlichen Antrag stellen.
4) Die Mitgliederversammlungen beschließen über wichtige Vereinsangelegenheiten. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit.
5) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Das Stimm- und Wahlrecht beginnt mit dem Kalenderjahr, das auf das Jahr der Aufnahme folgt. Andere Rechte sind nicht beschränkt.
6) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder.
7) Ordentliche Mitglieder können auch durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht ihre Stimme abgeben. Einem anwesenden ordentlichen Mitglied kann die Stimme nur für ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden.
§21 Einberufung der Mitgliederversammlung
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse versandt ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 22 Anträge
1) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
2) Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
3) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung stehen, werden nach Erledigung der Tagesordnung
zur Beratung gebracht.
4) Nicht fristgerecht eingebrachte Anträge sind nach der Erledigung der Tagesordnung zur Beratung zu bringen,
falls 2/3 der anwesenden Mitglieder den Antrag für dringlich erklären.
§ 23 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Vorstand Finanzen, geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt bei Abwesenheit des Schriftführers einen Protokollführer.
2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder.
3) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sofern im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden jeweils einzeln gewählt.
4) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
5) Zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Notwendig ist die Anwesenheit von wenigstens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder. Dieser Punkt der Satzung kann nur mit denselben Mehrheitsverhältnissen geändert werden.
6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- die Tagesordnung
- der Versammlungsleiter
- der Protokollführer
- die Namen der erschienenen ordentlichen Mitglieder, der Ehrenmitglieder sowie die vorgelegten Vollmachten der Stimmübertragungen
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
Gefasste Beschlüsse sind wortgenau zu dokumentieren.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern zugänglich zu machen. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
§24 Kassenprüfung
1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zu Kassenprüfern.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands Finanzen sowie der übrigen Vorstandsmitglieder des Vorstandes. Der Vorstand Finanzen und der Vorstand müssen getrennt voneinander entlastet werden.
§25 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der jeweils zuständige Vorstand Ordnungen erlassen, insbesondere eine Geschäftsordnung sowie eine Ordnung für die Sportausübung (Fahrt-, Hausordnung, o.ä.).
§ 26 Haftung Privateigentum
Der Verein haftet nicht für Beschädigungen an oder Verlust von Privateigentum, das im Bootshaus bzw. auf dem Clubgelände aufbewahrt wird.
§ 27 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1) Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in §23 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports, insbesondere des Rudersports.
Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 11. Juli 2019.
Bankverbindung
Das Kürzel SEPA steht für Single Euro Payments Area (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) d.h. die Kontonummern und Bankleitzahlen werden im SEPA-Raum vereinheitlicht.
Gläubiger ID
Als URCD-Mitglieder werden Ihre Mitgliedsbeiträge satzungsgemäß per Lastschrift eingezogen, beim nächsten Beitragseinzug im Februar 2014 also bereits nach dem SEPA-Verfahren. Dazu gehört die sogenannte Gläubiger ID von dem, der abbucht. Die Gläubiger ID des URCD lautet DE9577700000964282.
Mandanten ID
Jedes Mitglied hat dabei eine Mandanten ID, die der URCD für Sie festgelegt hat. Diese Mandanten ID gilt nur für Beitragseinzüge durch den URCD. Damit Sie sich nicht nochmal eine neue Nummer einprägen müssen, lautet Ihre Mandanten ID gleich wie Ihre Mitgliedsnummer.
Aus Kontonummer und Bankleitzahl wird die IBAN (International Bank Account Number), die internationale Bankkontonummer.
Alte Kontonummer und BLZ des URCD
Konto Nr. 80020, BLZ 630 500 00 (Sparkasse Ulm)
IBAN des URCD
DE74 6305 0000 0000 0800 20
(2 Stellen Länderkennzeichen, 2 Stellen Prüfziffer, 8 Stellen Bankleitzahl, 10 Stellen Kontonummer, die links mit Nullen aufgefüllt wird).
Wenn Sie es sich in Vierergruppen merken, geht's leichter.
BIC des URCD
SOLADES1ULM
Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an die URCD-Geschäftsstelle.
Kontakt
Ulmer Ruderclub Donau e.V
Bootshausstraße 7
89231 Neu-Ulm
Tel +49 (0) 731 87852
Fax +49 (0) 731 9807052
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